Jeder Schüler hat den Anweisungen der Lehrkräfte und des Personals am Schulzentrum Folge zu leisten. In jedem Fall ist auf Anfrage der Name zu nennen. Bei einer Weigerung werden erzieherische Einwirkungen und / oder Ordnungsmaßnahmen nicht nur wegen eines eventuell vorliegenden störenden Verhaltens ergriffen, sondern vor allem wegen der Weigerung, den Namen und die Klasse zu nennen. Nach Nennung des Namens kann eine Lehrkraft des Vertrauens gebeten werden, die Anweisung zu überprüfen.
1. Öffnung der Schule
Ab 7.40 stehen den Schülern ihre Klassenräume zur Verfügung. Schüler, die zur 2. Stunde oder später Unterricht haben, warten unten bis zum Ende der vorhergehenden Stunde, damit der laufende Unterricht nicht gestört wird.
2. Im Klassenraum
Beim Klingeln gehen die Schüler in den Klassenraum und legen ihre Arbeitsmaterialien auf den Tisch. Sollte die Lehrkraft nach 10 Minuten noch nicht erschienen sein, fragt der Klassensprecher oder sein Vertreter im Lehrerzimmer bzw. in der Verwaltung nach. Im Unterricht ist das Essen nicht erlaubt. Dazu gehört auch das Kauen von Kaugummi. Das Trinken von Mineralwasser ist nur vor der Begrüßung erlaubt. Es ist selbstverständlich, dass im Unterricht Kopfbedeckungen nicht getragen werden. Nach Unterrichtsende werden die Stühle hochgestellt, der Raum aufgeräumt, das Licht ausgeschaltet und die Fenster geschlossen.
Alle Schüler und Lehrkräfte achten darüber hinaus gemeinsam darauf, dass zu Beginn und Ende des Unterrichts der Klassenraum in einem Zustand ist, in dem man sich wohl fühlt und in dem gerne gearbeitet wird.
3. Umgang mit Räumen und Mobiliar
Mit den Unterrichtsräumen und dem Mobiliar ist pfleglich umzugehen. Das Beschriften von Wänden, Tischen und Stühlen gilt als Sachbeschädigung und wird entsprechend behandelt. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Eigentum des Schulträgers sind die Erziehungsberechtigten ersatzpflichtig.
4. Pausenordnung
Die Pausenordnung wird mit den Klassenlehrkräften zu Beginn jeden Schuljahres gesondert besprochen und wird im Vertretungsplankasten ausgehängt.
Die Schüler halten sich während der großen Pausen auf dem Schulhof auf. Das Ballspielen ist an den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt. Die Sitzbänke neben dem Basketballkorb dürfen auch als „Fußballtore“ benutzt werden.
Bei schlechtem Wetter ist der Lautsprecherdurchsage Folge zu leisten. Aus Sicherheitsgründen ist das Werfen von Schneebällen oder anderen festen Gegenständen (Eicheln, Kastanien, Strauchfrüchten, Steinen etc.) auf dem Schulhof verboten.
Verlassen des Schulgeländes
Das Verlassen des Schulgeländes ist während der Unterrichts- und Pausenzeiten nicht erlaubt. In besonderen Fällen geben Lehrkräfte einen Passierschein aus.
5. Elektronische Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte in der Schule
Bild- und Tonaufnahmen auf dem Schulgelände sind nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Schulleitung zulässig.
Die Nutzung von Handys und der Gebrauch von Handyfunktionen sowie alle elektronischen Aufzeichnungs- und Wiedergabegeräte sind allen Schülerinnen und Schülern während der Unterrichtszeit auf dem Schulgelände grundsätzlich untersagt. Diese Geräte können in der Schultasche mitgenommen werden. Sobald sie (einschließlich Kopfhörern) sichtbar werden – egal ob es angeschaltet ist oder nicht – wird es dem Schüler abgenommen und im Sekretariat hinterlegt.
Es wird nur den Erziehungsberechtigten ausgehändigt.
Wir weisen außerdem ausdrücklich darauf hin, dass mitgebrachte Handys bei Diebstahl oder Beschädigung nicht versichert sind.
Die Schüler können bei Bedarf gegen eine Gebühr von -,15 € vom Sekretariat aus telefonieren.
6. Verstöße gegen die Schulordnung
Häufige oder schwerwiegende Verstöße gegen die Schulordnung beeinträchtigen und gefährden das Zusammenleben in der Schule. Die Eltern werden über die Vorfälle informiert. Insbesondere Rauchen und Verlassen des Schulgrundstücks wird verschärft geahndet.
1. Stufe: Klärendes Gespräch Jugendlicher – Lehrkraft,
Information der Eltern (Vordruck)
Abschreiben der „Aufklärung über die Gefahren des Rauchens“
Hinweis auf Arbeitsstunden bei Wiederholung
2. Stufe: Ermahnendes Gespräch Schulleitung
Information der Eltern (Vordruck)
2 Arbeitsstunden unter Aufsicht einer Lehrkraft (ausnahmsw. des Hausmeisters)
Androhung der Senkung der Verhaltensnote um eine Stufe bei Wiederholung
3. Stufe: Schriftliche Rüge
Information, dass Verhaltensnote sich hiermit um eine Stufe gesenkt hat
Hinweis auf Ausschluss von Klassen – und Schulveranstaltungen bei Wiederholung
4. Stufe. Ausschluss von Klassen – und Schulveranstaltungen
Schriftliche Androhung einer Klassenkonferenz, die weitere Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen beschließt. Je nach Schwere können dies die Versetzung in eine Parallelklasse, Schulverweis oder Ausschluss vom Unterricht bis zu 3 Monaten sein.
Alle Maßnahmen Stufe 1 bis 4 werden über die Klassenlehrer an das Sekretariat geleitet und in der Schülerakte abgeheftet.
Verstöße anderer Art werden mit Erziehungsmaßnahmen oder in besonders schweren Fällen bzw. im Wiederholungsfall mit Ordnungsmaßnahmen nach § 61 NSchG bestraft.
Bei dem begründeten Verdacht, dass eine Schüler/Schülerin Waffen oder Drogen mitführt, wird die Person aufgefordert, freiwillig einer Durchsuchung der Kleidung oder anderer Sachen zuzustimmen. Ist diese Person nicht mit der Durchsuchung einverstanden, erteilen die Sorgeberechtigten die Einwilligung nicht, oder können diese nicht rechtzeitig erreicht werden, wird die Schule bei einem schwer wiegenden Verdacht (wie es der Besitz einer Waffe oder von Betäubungsmitteln darstellt) die Polizei benachrichtigen, die zu einer Durchsuchung bemächtigt ist.
7. Regularien an der Realschule
Bei Krankheit ist es wichtig,
der Schule den Grund des Fernbleibens morgens am Tag des Fehlens mitzuteilen. Es genügt zunächst eine mündliche oder eine fernmündliche Benachrichtigung (§ 63 - 68 u. 71 NSchG)
Zusätzlich ist eine schriftliche Entschuldigung erforderlich. Sie muss der/dem KlassenlehrerIn sofort bei Rückkehr in die Schule, bei längerer Krankheit spätestens am 3. Tag des Fehlens vorgelegt werden.
Dein/e KlassenlehrerIn trägt einen entsprechenden Vermerk im Klassenbuch ein. Es geht nicht, dass das Entschuldigungsschreiben irgendwo ins Klassenbuch oder auf das Pult gelegt wird.
Bringst du kein Entschuldigungsschreiben mit:
Wird der Klassenlehrer im Regelfall nicht nachfragen. Ist nach einer Woche keine Entschuldigung eingegangen, wird / kann für die unentschuldigten Fehlzeiten ein ungenügend notiert / werden.
Hast du den Unterricht selbst verschuldet versäumt,
erscheinen die nicht nachgeholten Fehlstunden im Klassenunterricht im Zeugnis als unentschuldigte Fehltage, unentschuldigte Fehltage, die nachgeholt werden, erscheinen nicht im Zeugnis.
-Unentschuldigtes Fehlen in 2 WPKs werden dem Fehlen an einem Tag gleichgesetzt und werden entsprechend im Zeugnis aufgeführt.
Zur Erinnerung: Jeder Schüler ist selbst dafür verantwortlich sein Fehlen bei jedem WPK-Lehrer/in (auch Sport) zu entschuldigen. Das ermöglicht eine faire Beurteilung, denn es beugt Nachteilen bei den Zensierung vor.
8. Beurlaubungen
Anträge auf Beurlaubungen müssen ausführlich begründet sein. Bei vorhersehbaren Anlässen (Familienfeiern, Sportwettkämpfen, etc.) ist rechtzeitig vorher ein formloser Urlaubsantrag an die Schule zu richten.
Die Beurlaubungen bis zu einem Tag erteilt der Klassenlehrer/die Klassenlehrerin.
Beurlaubungen für mehrere Tage und für Tage (auch einen Tag), die im Anschluss an Ferien liegen, können nur von der Schulleiterin erteilt werden. Beim ersten derartigen Urlaubsantrag entscheidet die Schulleiterin in der Regel positiv. Dieser Vorgang wird in der Schülerakte festgehalten. Wenn nicht außergewöhnliche Gründe vorliegen, erfolgt im Wiederholungsfall eine Ablehnung des Antrags.
9. Bestimmungen für den Schulsport
Laut Erlass des Nds. Kultusministers vom Juni 1998 haben Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler beim Schulsport grundsätzlich Sportkleidung zu tragen. Dabei sind Uhren und Schmuckgegenstände abzulegen. Bei nicht abnehmbarem Schmuck ist die Teilnahme am Sportunterricht nur zuzulassen, wenn durch vorbeugende Maßnahmen eine Gefährdung oder Verletzung durch Schmuck ausgeschlossen werden kann. Das Überkleben von Piercings im Gesicht und Ohrbereich wird laut Verwaltungsgerichtsbeschluss als nicht ausreichend angesehen. Die Schmuckstücke sind zu entfernen (NSchG § 63 Kommentar).
Befreiung vom Sportunterricht:
Die Schüler/innen sind nach Maßgabe ihrer Beeinträchtigung grundsätzlich zur Anwesenheit im Sportunterricht verpflichtet und können zu unterstützenden Tätigkeiten herangezogen werden. Die Entschuldigung muss zu diesem Zeitpunkt vorliegen. Während der Menstruation nehmen die Schülerinnen grundsätzlich am Sportunterricht teil. Sie sollen angeleitet werden, zunehmend selbstständig entscheiden zu können, wie die individuelle körperliche Belastung während der Menstruation bemessen sein kann und an welchen Teilen des Sportunterrichts sie sich beteiligen können.
Ein Nichtbefolgen dieser Bestimmung bedeutet Leistungsverweigerung und wird mit „ungenügend” für diese Stunde bewertet.
Achten Sie bitte darauf, dass Ihr Kind nur für die Halle vorgesehene Sportschuhe trägt.
Benötigt Ihr Kind eine Brille, so empfehlen wir aus Gründen der Zweckmäßigkeit eine Sportbrille oder Kontaktlinsen.
10. Schulbücher
Ausgeliehene Schulbücher sind mit einem Schutzumschlag zu versehen. Diese Maßnahme liegt im eigenen Interesse, da für beschädigte Bücher Ersatz geleistet werden muss.
Nur Schulrucksäcke oder Tornister sind geeignete Transportmittel für Schulbücher und Hefte!
11. Schülertransport
Schüler, die weniger als 1 km von der Schule entfernt wohnen, dürfen zwar mit dem Fahrrad zur Schule kommen, für Schäden an ihren Fahrrädern wird ihnen aber kein Versicherungsschutz gewährt.
Schülern, die einen Schulweg von 1 km – 2 km Entfernung haben, wird dagegen Versicherungsschutz gewährt, wenn sie mit dem Fahrrad kommen.
Schüler mit einem Schulweg von mehr als 2 km haben Anspruch auf eine Schülerbeförderung.
Fahrschüler müssen nach Beendigung des Unterrichts die Haltestellen am Schulzentrum benutzen. Für andere Bushaltestellen besteht kein Versicherungsschutz.
Spricht ein Busbegleiter eine Ermahnung aus, so ist es eine Sache der Fairness das ermahnte Verhalten zu unterlassen.
Stört ein Schüler trotz vorausgegangener wiederholter Ermahnungen erheblich den Busbetrieb, kann sowohl der Busunternehmer und sein Betriebspersonal als auch der Träger der Schülerbeförderung einen zeitweisen Ausschluss von der Beförderung verfügen.
Uetze, im Dezember 2008






