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Satzung

Impressum

§ 1
Name und Sitz

Der Förderverein der Realschule Uetze e. V. hat seinen Sitz in Uetze und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Burgdorf eingetragen.

§ 2
Zweck

Der Förderverein ist ein gemeinnütziger Verein von Freunden, von Eltern der Schüler und von ehemaligen Schülern der Realschule Uetze. Er hat den Zweck, die Unterrichts- und Erziehungsarbeit dieser Schule ausschließlich und unmittelbar zu unterstützen. Das soll geschehen durch Beschaffung von zusätzlichen Lehr- und Lernmitteln, durch Unterstützung von Ausflügen und Lehrreisen, durch Unterstützung begabter Schüler, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte solcher Unterstützung bedürfen, und durch Förderung sonstiger im Gemeininteresse liegender Aufgaben der Schule. Darüber hinaus soll er Gelder verwalten, die ihm durch Spenden oder Veranstaltungen zufließen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Einzahlungen zurückerhalten. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein hat durch ordnungsmäßige Aufbewahrung der vertragsüblichen Belege den Nachweis zu ermöglichen, dass die tatsächliche Geschäftsführung mit dem satzungsmäßigen Zweck übereinstimmt.

§ 3
Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft

Mitglieder des Fördervereins der Realschule Uetze e. V. kann jeder werden, der durch seine Beiträge den Verein unterstützt, unabhängig davon, ob seine Kinder z. Z. die Schule besuchen oder nicht. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

a)durch Austritt
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich bis Ende des Rechnungsjahres zu erklären.

b)durch Tod

c)durch Ausschluß

Mitglieder können durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden,
·wenn sie trotz Mahnung länger als ein Jahr mit dem Beitrag in Rückstand sind;
·aus wichtigem Grund, insbesondere wegen eines schweren Verstoßes gegen die Vereinsinteressen.

§ 5
Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
In besonders begründeten Ausnahmefällen ist der Vorstand berechtigt, den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 6
Organe

Die Organe des Vereins sind
1.der Vorstand
2.die Mitgliederversammlung

§ 7
Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, nämlich

Dem Vorsitzenden
Dem stellvertretenden Vorsitzenden
Dem Schriftwart
Dem Kassenwart und
Einem Beisitzer.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so hat der Vorstand das Recht, sich bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu ergänzen. Scheiden während der Amtszeit zwei Vorstandsmitglieder aus, so muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden. Ersatzmitglieder werden nur für die Amtszeit der ausgeschiedenen Mitglieder gewählt.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die stimme des der Sitzung Vorsitzenden. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

§ 8
Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.

Kassenbestand

Der Vorstand verwaltet den Kassenbestand.
Über größere Ausgaben entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 10
Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten 3 Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres statt, außerordentliche nach Bedarf
·Auf Wunsch des Vorstandes
·Wenn mindestens 20 % der Mitglieder sie durch ihre Unterschrift wünschen.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
Auf der ordentlichen Versammlung ist vom Vorsitzenden der Geschäftsbericht und vom Kassierer der Rechnungsbericht vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. Die Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der der Versammlung Vorsitzende. Satzungsänderungen müssen mindestens ¾ der erschienen Mitglieder zustimmen.
Von den Beschlüssen wird eine Niederschrift angefertigt und vom Schriftführer und Vorsitzenden unterzeichnet.

§ 11
Stimmrecht

Jedes Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung nur 1 Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§ 12
Auflösung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einzuberufende Mitgliederversammlung.
Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist etwa vorhandenes Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Über die Verwendung des Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Die Satzung ist am 19.05.1988 errichtet.
Die Satzung wurde am 12.11.1991 unter § 3 = Rechnungsjahr geändert.

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